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„Für den Schutz und Erhalt unserer lebenswerten Umwelt“

Einwohner*innenantrag (gem. § 44 BzVwG)
des „Aktionsbündnisses Lebenswertes Wohnen in Friedrichshain-West“

Betreff: Umsetzung der DS/1752/IV, Städtebauliche Entwicklungskonzeption für Friedrichshain, Bereich westlich der Straße der Pariser Kommune,

unter Beachtung der Auswirkungen der globalen Klimafolgen und der toxischen Luftverunreinigungen aus dem Bereich Karl-Marx-Allee/Frankfurter Allee (s. Anlagen 1a – 8)

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. Die im „Masterplan Friedrichshain“ der WBM dargestellten Baumaßnahmen stellen trotz zahlenmäßiger Reduzierung schwere Eingriffe in die bauliche und natürliche Umwelt und die weitere Gesunderhaltung der betroffenen Anwohner dar. Die langfristigen negativen städtebaulichen Auswirkungen sind vor allem auf der Basis des wiederholt anwendbaren § 34 BauGB keinesfalls in ausreichendem Maße einzelfallweise auf Dauer zufriedenstellend zu bewältigen. Als von den Nachverdichtungsabsichten der WBM (gem. „Masterplan Friedrichshain“, s. Anlage 1b) in Friedrichshain-West unmittelbar Betroffene fordern wir deshalb die exakte Umsetzung des Beschlusses der DS/1752/IV der BVV vom 15.07.2015 (s. Anlage 1a), insbesondere die Anwendung verbindlicher Bauleitplanungen für die Gesamtheit und spezielle Teilbereiche des Gebietes Friedrichshain-West durch das Bezirksamt.
  2. Für den in der DS/1752/IV genannten städtischen Bereich zwischen Ostbahnhof, Straße der Pariser Kommune, Friedenstraße, Landsberger Allee, Otto-Braun-Straße, Mollstraße, Lichtenberger Straße und Holzmarktstraße sind vor Beginn aller weiteren baulichen Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich städtebaulicher Wettbewerbe, aktuelle Umweltgutachten zur Erlangung von Planungshinweisen, Herstellung von bzw. Annäherung an Umweltgerechtigkeit unter besonderer Berücksichtigung der künftig fortschreitenden Klimaveränderungen von externen Gutachtern einzuholen. Diese Planungshinweise sind allen weiteren Arbeiten zu Grunde zu legen.
  3. Die wiederholten Grenzwertüberschreitungen von verkehrsbedingten toxischen Luftschadstoffen (Feinstaub, s. Anlagen 2 und 4) im Bereich des Straßenzuges Frankfurter Allee/Karl-Marx-Allee/Alexanderplatz und seiner beiderseitigen Nebenräume sind Veranlassung, im Zuge der Durchführung von DS/1752/IV Einschätzungen und Maßnahmen zur Straßenverkehrsentwicklung (Durchgangs- sowie Quell- und Zielverkehre, einschließlich ruhender Verkehr) des o. g. Untersuchungsgebietes zu treffen. Daraus sind Schutzmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Luftreinheit als Beitrag zu mehr Umweltgerechtigkeit abzuleiten, z.B. Verkehrsberuhigungen, Veränderungssperren, Erhaltungssatzungen.

Antragsanlass und Begründung:

Wir, die Einwohner von Friedrichshain-West und deren Unterstützer, appellieren an die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg, uns allen eine demokratischere und sozial gerechtere Form der Entscheidungsfindung zu den Baumaßnahmen in unserem bewährten heimatlichen Umfeld zu verschaffen, nämlich einen an den globalen und regionalen Klimaauswirkungen orientierten nachhaltigen Städtebau – und dies im Weg über verbindliche Bebauungsplanungen in Friedrichshain-West; und nicht mit – wie bisher – allein auf kurzsichtige Wunschvorstellungen begründeten Nachverdichtungen über § 34 BauGB.

Die vom Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg – entgegen Beschlusslage zur DS/1752/IV – geäußerte Absicht, für das Untersuchungsgebiet auf verbindliche Bauleitplanungen zugunsten der Anwendung von § 34 BauGB zu verzichten, stellt einen verweigerten Respekt gegenüber der kommunalpolitischen Sachkunde der Bezirksverordnetenversammlung dar.

Des Weiteren ist die Vorenthaltung verbindlicher Bauleitplanungen gegenüber den betroffenen Anwohnern eine Verweigerung demokratischer Grundrechte und eine Ungleichstellung gegenüber anderen ähnlichen Plan-Gebieten mit Bauleitplanung.

Allein die mehrfach vorhandene, höhere zentralstädtische Umweltbelastung des Planungsraumes Karl-Marx-Allee („Hitzeinseln“ +10°C, ganztägige Lärm-, Luftschadstoff- und Verkehrsbelastung) beweist die missachtete – anderen, weniger belasteten Gebieten gegenüber geübte – Umweltgerechtigkeit für Friedrichshain-West.

Ebenso begründen die Herstellung von unerlässlicher Verfahrensgerechtigkeit sowie die legitime Annäherung an Umweltgerechtigkeit im Planungsraum unbedingtes Bauleitplanungserfordernis.

Nach Beschlussfassung der DS/1752/IV, betreffend Städtebauliche Entwicklungskonzeption für Friedrichshain, Bereich westlich der Straße der Pariser Kommune (s. Anlage 1a), wurde vom Bezirksstadtrat Panhoff, Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, der Standpunkt vertreten, dass für den Beschluss gemäß DS/1752/IV eine Bebauungsplanung nicht durchzuführen sei, da kein Planerfordernis vorliege und infolgedessen nach § 34 BauGB vorzugehen sei.

Die im „Aktionsbündnis Lebenswertes Wohnen in Friedrichshain-West“ und in den Mieterbeiräten organisierten Bürger im Gebiet des „Masterplans Friedrichshain“ stellen sich dieser Auffassung mit Entschlossenheit entgegen und befinden sich in voller Übereinstimmung mit den Initiatoren und Bezirksverordneten, die den Beschluss zur DS/1752/IV gefasst haben. Ergänzend zur Beschlussfassung bekräftigen die Bürger ihr Widerspruchsrecht gegen den Masterplan Friedrichshain-West mit folgenden Fakten:

  1. Für das Stadtgebiet des Masterplanes/Potenzialanalyse bestehen zwei diametral entgegengesetzte Planungsansätze der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz. Einmal wird im Komplex des immer dringender werdenden Klimafolgenschutzes eine bauliche Verdichtung völlig ausgeschlossen und eine Erhöhung des Vegetationsanteils bei Erhalt aller Freiflächen gefordert, wie in folgendem Zitat formuliert: „Bewertungskategorie nach VDI: weniger günstig – hohe Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung. Keine weitere Verdichtung. Verbesserung der Durchlüftung und Erhöhung des Vegetationsanteils. Erhalt aller Freiflächen, Entsiegelung und ggf. Begrünung der Blockinnenhöfe.“ (s. Anlage 3, Klimamodell Berlin) Hier muss hinzugefügt werden, dass diese Ausschließung von Nachverdichtungen in den letzten zehn Jahren nach 2005 durch die fortschreitende Klimaerwärmung eine noch ernstere Dimension erhalten haben. Dem gegenüber werden im von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung präferierten Planungsansatz der Nachverdichtung (s. Anlagen 1b und 1c, Masterplan usw.) der stadtgebietliche Klimafolgenschutz und die permanente Luftverunreinigung völlig ignoriert. Ähnlich wie bei der Nachverdichtung im Nahbereich der Friedrichswerderschen Kirche dominieren hier vorrangig finanzielle Aspekte, wogegen sozialhygienische, baukulturelle, stadthistorische sowie stadtentwicklungspolitische Folgen ausgeblendet werden. Allein die städtebauliche Dimension der Nachverdichtung (600 bis 1000 Wohnungen ohne Folgeeinrichtungen) besitzt bei Punkthausbau die völlig illusorische zwei- bis dreimalige Größe des KMA-Karrees. Die oben angeführten umweltrelevanten Planungshinweise und der vorliegende Planungsansatz der massiven Nachverdichtung der gleichen Senatsverwaltung schließen sich gegenseitig aus und erfordern letztlich den alternativlosen Ansatz einer umweltschonenden sowie sozialhygienisch nachhaltigen verbindlichen Bauleitplanung. Als zu beachtende Planungserfordernisse der Bauleitplanung zählen also der Schutz bzw. die Erweiterung des Vegetationsanteils, Verbesserung der Luftreinheit, Ausschluss von stadtklimatisch schädlichen Nutzungsintensivierungen, Ausschluss von Innenhof-bebauungen. Die summarischen Einflüsse von zahlreichen, aus dem ganzheitlichen städtebaulichen Zusammenhang gerissenen Einzel-Bauobjekten nach § 34 BauGB (Krautstraße, Singerstraßen-Karree, Barnim-Kiez, Koppenstraße-Süd & -Nord, Karl-Marx-Allee-Süd & -Nord) haben über den einzelnen Baustandort stets hinausgehende, vielfältige Auswirkungen, was folglich stadtgebietlich in jedem Falle planungserfordernd wirkt. Unter Berücksichtigung der fortschreitenden globalen Klimaerwärmung einschließlich Luftverunreinigungen aus verkehrszentraler Innenstadtlage besitzt die Nachverdichtung nach Masterplan folgende Auswirkungen:– verstärkter Wärmestau bei Baumassenverdichtung (“Tropennächte“- Hitzeperioden über 20ºC, insb. in Innenhöfen)- breitflächiger Wegfall des kühlenden und luftfilternden Alt-Baumbestandes im Kastanienwäldchen Koppenstraße-Nord, in den Innenhöfen sowie Beseitigung diverser begrünter Spielflächen zwischen den bestehenden Quartieren – einhergehend mit örtlich nicht mehr verfügbaren Ausgleichsflächen für zu befürchtende Einbußen an der seit Jahrzehnten gewachsenen Vegetation im Entnahmebereich – Blockierung bestehender Kaltluftbahnen (Verbau der im Effekt entgrünten Koppenstraße) – steigende (Diesel-)Abgasemission aus Straßenverkehr mit Erhöhung der Anteile Luftschadstoffen mit hoher gesundheitsschädigender Wirkung auf die Anwohner beiderseits der KMA (s. Anlagen 2 – 4) – hohe zusätzliche Fassadenthermik („Thermikpumpe“) am Neubestand von Zehngeschossern mit raumgreifender Verfrachtung verkehrsbedingt stark toxisch wirkender Luftschadstoffe (s. Anlage 4) – zunehmender Lärm infolge Pkw-Zunahme sowie nicht bedienbarer, zusätzlicher Stellplatzbedarf im angrenzenden Umfeld – unvertretbare Verminderung des sozialen Abstands.

    Jede Grünfläche im Gebiet ist eine natürliche, unverzichtbare Klimaanlage. Ihr Verlust durch Neubebauung erfordert als Ersatz z. B. eine elektrische Klimaanlage (> 2000 Watt je Wohnung).

    Gravierende Folge aus der in Gang befindlichen innerstädtischen Nachverdichtung und infolge der weiteren geplanten Verdichtungen ist ein zunehmend feststellbarer zeitweiser Verkehrsstillstand (s. tägliche Staumeldungen).

    Markanter Indikator dafür sind in 2014 gravierende Überschreitungen u. a. der medizinisch notwendigen Erreichbarkeit von Notfallpatienten durch die Feuerwehr. (Vom Verkehrsstau zur Stadtblockade!)

    Aktuell ungelöstes Stadtentwicklungsproblem:
    Wie dicht kann die Innenstadt noch bebaut werden?

    Der „Masterplan …“ nach § 34 BauGB ist ein städtebaulicher Blindflug einzelner Bauinvestoren ohne urbane Zielprojektion innerhalb der kompakten Innenstadt bzw. frei von jeglicher Rücksichtnahme auf die Befindlichkeiten der angestammten Bewohnerschaft.

  2. Die 25. Wiederkehr des Tages der Deutschen Einheit ist ein sehr geeigneter Anlass für die Rückschau, wie es im gesamten Ostteil Berlins zur flächendeckenden Dominanz von Baumaßnahmen nach § 34 BauGB kam:

    Durch Fristablauf (Stichtag 30.06.1991) wurden für den Ostteil Berlins keine Pläne von Baugebieten mit Bebauungsplanqualität in Bundesrecht übergeleitet.

    Mutmaßlich fehlten der politische Wille oder/und die Zeit dazu.

    Gleichwohl waren solche Pläne bzw. fortgeltende Verwaltungsentscheidungen nach Art. 19 Einigungsvertrag (s. Anlagen 5 – 7) vorhanden, die mit den Vorgaben des heutigen Baugesetzbuches (§ 9 BauGB, Inhalt von Bebauungsplänen) konform sind, wie sich derzeit nach Recherchen im Landesarchiv Berlin feststellen lässt.

    Es ist an der Zeit, die noch bestehende baurechtliche „Mauer“ nicht nur zwischen Friedrichshain und Kreuzberg einzureißen, sondern in der ganzen Stadt für ein einheitliches Baurecht zu sorgen.

    Ein bloßes (vermutlich bürokratisches) historisches Versäumnis, also eine Verfristung, dient nunmehr als Vehikel (u. a. im selbsternannten „Runden Tisch der WBM“), um Tausenden von Betroffenen bei Anwendung von § 34 BauGB ihre Rechte an der Entscheidungsfindung im Rahmen der Bürgerbeteiligung bei Bauleitplänen vorzuenthalten.

    Die Anwendung des § 34 BauGB schafft weder dauerhafte noch nachhaltige Rechtssicherheit für die betroffenen Anwohner gegen essentielle Beeinträchtigungen ihrer bioklimatisch sensiblen Wohnumgebung, da jederzeit wieder neue Bauanträge gestellt werden können.

    Kritisch wird es für die betroffenen Mieter in §-34-BauGB-Gebieten zusätzlich, falls – wie in Berlin schon oft geschehen und somit künftig keineswegs ausgeschlossen – das kommunale Wohngebiet an private Kapitalinvestoren verkauft würde.

    Für diesen Fall wäre ein B-Plan mit seinem schützenden Regularium – insbesondere zum Umweltkomplex – ein weitaus besserer Garant für die Anwohner als der § 34 BauGB!

    Die Beispielwirkung der weiteren Umsetzung von §-34-BauGB-Nachverdichtungen im Stile des „Masterplanes Friedrichshain“ für den gesamten Berliner Ostteil wird in seinen Auswirkungen, insbesondere zu Umwelt- und Klimabelangen, nur mit großer Besorgnis vorhergesehen.

    Es zeigt sich hier ein über den aktuell zu betrachtenden Stadtteil Friedrichshain-West hinausreichender bedenklicher Mangel an zukunftsorientierter klimabezogener Stadtentwicklung mit örtlich wirksamen und nachhaltig schützenden Festsetzungen.

    Berlin ist mit seinem Konzept der Nachverdichtung und kompakten Stadt bereits deutschlandweit in die Kritik geraten. Wir verweisen auf die Sendung des Deutschlandfunks in der Reihe „Hintergrund“ vom 06.10.2015 zum Thema „Warum Deutschland den Klimawandel verschläft“. Der „Stadtentwicklungsplan Wohnen 2025“ Berlins illustriert in diesem Zusammenhang aktuelle Fehlentscheidungen.

  3. Der Einigungsvertrag bestimmte in Kapitel XIV diverse Regelungen zum Themenbereich Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Der § 246a Abs. 5 BauGB von 1990/1993 sah eine Überleitung früherer Pläne im Bereich der ehemaligen DDR vor:

    „Generalbebauungspläne, Leitplanungen und Ortsgestaltungskonzep-tionen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften aufgestellt worden sind, gelten mit folgender Wirkung fort,

    – soweit sie Darstellungen i. S. des § 5 I 1 BauGB über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes in den Grundzügen enthalten, gelten sie als Flächennutzungsplan oder Teilflächennutzungs-pläne i. S. des § 5 I BauGB fort,

    – soweit sie im Übrigen Aussagen über die geordnete städtebauliche Entwicklung enthalten, können sie Anhaltspunkte für die Beurteilung von Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch sein.“
    (Hervorhebungen durch die Verfasser)

    Das bietet nach Prüfung der vorliegenden Dokumente zur Planung des KMA-Blockes von 1972 (s. Anlagen 5 – 8) solche ordnenden Anhaltspunkte (u. a. entsprechend heutigem § 9 BauGB: Art und Maß der Bebauung, bebaubare Flächen, Größe und Nutzung der Frei- und Grünflächen, Auflagen zu Lärmschutz und Luftreinhaltung, somit auch Anhaltspunkte für den Erhalt der vorhandenen Grünflächen).

  4. Im Gemeinsamen Raumordnungskonzept (GRK) Energie und Klima für Berlin und Brandenburg, Teil 2, Endbericht, 2012; Auftragnehmer: Arbeitsgemeinschaft Potsdam-Institut für Klimafolgenforschung (PIK) (Potsdam), BLS Energieplan (Berlin), Luftbild Umwelt Planung (LUP) (Potsdam) sind Aussagen mit aktuellem Zeitbezug zum Klimakomplex in hochverdichteten Großsiedlungen enthalten:

    „Die raumplanerischen Möglichkeiten in Bezug auf die Anpassung gegen Hitzeeffekte in Städten umfassen überwiegend die langfristige Sicherung von übergeordneten Freiräumen bzw. Freiflächen in Ballungsräumen, durch die die Kaltluftentstehung und Frischluftzufuhr gesichert werden kann. Hierzu können … von den Gemeinden entsprechende Festsetzungen in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen getroffen werden …

    Viele Studien belegen, dass ältere Menschen (ab ungefähr 65 Jahren) – genauso wie Kleinkinder und Kranke – für Hitzestress besonders anfällig sind. Insbesondere das Auftreten von längeren Ereignissen wie Hitzewellen setzt den Flüssigkeitshaushalt unter Druck und führt zu Herzkreislaufstörungen. Im Hitzesommer 2003, der europaweit zu mehr als 80.000 zusätzlichen Todesopfern geführt hat, gehörten ältere Menschen zur Hauptrisikogruppe (Robine et al.2007).
    (Hervorhebungen durch die Verfasser)

Fazit:

In der Hierarchie der Entscheidungsebenen liegen die immer dringlicher formulierten allgemeinen Grundsätze der sozial fundierten städtebaulichen Abwehrmaßnahmen gegen die globalen Klimafolgen (s. obige Zitate) über denen einzelner Bauvorhaben, deren Genehmigung momentan und im Stadtgebiet Friedrichshain-West nach § 34 BauGB angestrebt wird. Es besteht für Friedrichshain-West ein gebietsrelevanter Entscheidungsvorrang!

Das heißt: Zwingende Erstellung einer umfassenderen verbindlichen Bebauungsplanung anstelle Einzel-Objekt-Entscheidungen nach § 34 BauGB.

Anlagen

Anlagen 1a – 8 (PDF, 4 MB)
Unterschriftslisten der Befürworter des Einwohner*innenantrages gem. § 44 BzVwG